Rentenansprüche ehemaliger DDR -
Aspiranten und - Zusatzstudenten im Ausland

Im DAMU-Rundschreiben Nr. 1/97 erschien unser letzter Beitrag zum Thema „Rententips für ehemalige DDR-Auslandsstudenten" (Seite 9). Inzwischen haben sich für Aspiranten und Zusatzstudenten einige neue, leider negative Aspekte ergeben, die hier kommentiert werden sollen.
Für das eigentliche Auslandsstudium bis zum Diplom (einschließlich Zusatzstudium vor dem Diplom) gab es keine Änderungen seit dem Beginn des Vorjahres, wenn man von der Endgültigkeit der Rentenkürzung durch die Verminderung der Beitragszeit für die Rente von 7 auf 3 Ausbildungsjahre absieht. Hier hat nämlich das Bundesverfassungsgericht inzwischen festgestellt, daß eine „rückwirkende Kürzung der bei der Rentenberechnung berücksichtigungsfähigen Ausbildungszeiten verfassungsrechtlich nicht bedenklich" ist. Die Sache ist somit entschieden.
Nach Auffassung von Juristen kann dieses Urteil von den Sozialgerichten auch für die „Kürzung" eines von der DDR gegebenen Rentenversprechens für die Aspiranten und Zusatzstudenten der DDR herangezogen werden. Hier handelt es sich immer um eine Hochschulausbildung. Diese Zeiten der Hochschulausbildung gelten weder als Beitragszeit für die Rente noch  als Anrechnungszeiten auf die Gesamtberufstätigkeit. Insofern ist also das Urteil des Bundessozialgerichts in dieser Sache (Aspirantur in der DDR, AZ: 4 RA 24/96) durch das BVerfG indirekt bestätigt worden.
Weiter wird nach Auffassung der Juristen die Auslandsaspirantur mit der Inlandsaspirantur völlig gleichgestellt. Es bedarf damit keiner gesonderten Beschlußfassung des Bundessozialgerichts zur Auslandsapirantur. Diesen Zusammenhang hat schon die DDR-Gesetzgebung hergestellt. Dabei kann z.B. auf die „Anordnung zur Stipendienzahlung bzw. zur Vergütung der zur Aus- und Weiterbildung in andere Staaten delegierten Bürger der DDR" vom 13.Mai 1974 (GBl DDR Teil I, Nr.28, S. 281) verwiesen werden, die sich grundsätzlich auf die „Anordnung Nr. 2 über die wissenschaftliche Aspirantur - Finanzielle Regelungen - „ vom 29.04.1974 (GBl, ebenda, S. 271) beruft.
Somit ist in Sachen Auslandsaspirantur und Zusatzstudium nach dem Diplom im Ausland grundsätzlich gegen den Rentenanspruch dieser betroffenen ehemaligen DDR-Bürger entschieden worden. Sofern dieser Kreis keine Ausgleichsmöglichkeiten für die „Ansparung" der Rente mehr hat, kann er sich durchaus als (unpolitisch) „beitrittsgeschädigt" bezeichnen. Durch politische Einflußnahme, d.h. über die Gesetzgebung, könnte hier noch eine Veränderung herbeigeführt werden. Aber dafür hat der Kreis der betroffenen Bürger sicher keine ausreichende Lobby in Bonn.

Es sollen noch zwei Wege für eine mögliche legale Umgehung der gesetzlichen Festlegungen aufgezeigt werden. Diese Möglichkeiten betreffen jedoch nur eine Minderheit der ehemaligen Aspiranten und vielleicht einen etwas größeren Kreis der Zusatzstudenten nach dem Diplom.
1. Ein Arbeitgeber (in der Regel außerhalb des Hochschulwesens und der staatlichen Verwaltung) hat den Aspiranten oder Zusatzstudenten delegiert und sich dabei verpflichtet, das Gehalt oder Teile davon an den Aspiranten bzw. Zusatzstudenten weiterzuzahlen. Dann war auch dieses Gehalt sozialversicherungspflichtig. Es erfolgte somit eine eigener Beitrag zur Rentenversicherung, wobei im SV-Ausweis ein entsprechender Gesamtverdienst eingetragen wurde (und somit die Aspirantur für die BfA gar nicht sichtbar wurde). In diesem Falle galt das Auslandsstipendium als Auslandsaufwandsentschädigung. Dabei bezogen sich die delegierenden Einrichtungen auf die §§ 8 u. 9 der o.a. „Anordnung zur Stipendienzahlung bzw. zur Vergütung der zur Aus- und Weiterbildung in andere Staaten delegierten Bürger der DDR" vom 13.Mai 1974. Der § 9 regelt eben diese Beitragspflicht zur Sozialversicherung. (Ähnliche Regelungen gab es auch vor der Veröffentlichung dieser Anordnung in Form von Richtlinien des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen der DDR. Sie können bis in das Jahr 1959 zurückverfolgt werden. Die o.a. Anordnung wurde später mehrfach modifiziert. Die wahrscheinlich letzte dieser Anordnungen wurde im GBl I/DDR, Nr. 29 v. 4.8.1982/Seite 542 veröffentlicht).
Hat aber die delegierende Einrichtung „Zusatzstudium" oder „Aspirantur" (im Ausland) in den SV-Ausweis eingetragen, wird die BfA hier kürzen wollen. Dann müssen bei einer Klage gegen die BfA entsprechende Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber, Gehaltsstreifen usw. vorgelegt werden, aus denen das Brutto- und das Nettogehalt hervorgehen. Mit anderen Worten: die Abführung des Beitrages aus einem Bruttoverdienst (nicht Stipendium!) an die Sozialversicherung muß nachgewiesen werden. Für Wissenschaftler aus dem Bereich des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen wird das schwierig sein, da das Ministerium die entsprechenden Delegierungen einheitlich und zentral regelte und dann auch die Eintragungen im SV-Ausweis vornahm.
2. Es ist der Charakter der Aspirantur bzw. des Zusatzstudiums im konkreten Fall als Hochschulausbildung in Frage zu stellen. Das war vielleicht  bei einer zwischen der deutschen und der sowjetischen Seite vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit der Fall, z.B. im Rahmen der Akademien der Wissenschaften. Die Form war dann die Aspirantur oder das Zusatzstudium, der Inhalt wurde durch einen Vertrag/Vereinbarung/Briefwechsel bestimmt. In einigen Fällen haben DDR-Stellen das Thema vorgegeben (z.B. Arbeit an Beschleunigern, an großen Rechenanlagen usw.). Die Promotion war dann nur das Nebenprodukt und erfolgte auch oft wieder in der „Heimateinrichtung"( z.B. beim Zusatzstudium). Hier wird nur der Weg der Klage gegen die BfA im Rahmen einer Einzelfallentscheidung möglich sein, wobei eben alle diesbezüglichen Verträge, Vereinbarungen, Briefwechsel, Finanzierungshinweise (z.B. Geräteaustausch) zwischen den Seiten dem Gericht vorgelegt werden müßten. Mitunter helfen hier auch Zeugenaussagen dritter Beteiligter. Der Grat ist aber sehr schmal.
Ein weiterer Aspekt lag oft bei der Ausbildungs- /Forschungseinrichtung im Ausland. Ergiebige Themen wurden als „Vertragsforschung" der ausländischen Hochschuleinrichtungen für Industriebetriebe der UdSSR oder für andere Einrichtungen weitergeführt. Das könnte eigentlich nur auf eine Aspirantur zutreffen. Meist wurden dann auch die Aspirantur einvernehmlich verlängert. Hier wird sich aber der Nachweis schwierig gestalten. Dazu müßten z.B. Unterlagen über die Finanzierung der Arbeiten herbeigebracht werden. Ob Zeugenaussagen weiterhelfen könnten, ist völlig unbestimmt. Der Grat ist hier nur noch einige Millimeter breit.
Im DAMU-Rundschreiben Nr. 1/97 wird die Außenstelle Berlin des BM BWFT (Frau Kaselow) angeführt, über die Rückgriffe auf das Archiv des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesens /Auslandsstudium z.B. für die Erteilung von Bescheinigungen usw. möglich sind. Hier hat sich die Telefonnummer geändert - neu: 030/ 39981 270 (oder 030/399 81 -0)
Wer den ersten Beitrag zu den Rentenfragen (Rundschreiben 1/97) erhalten möchte, wende sich bitte an den DAMU-Vorstand (PF 33, 10121 Berlin; bitte 3,00 DM in Briefmarken beilegen). Wir schicken dann eine Kopie.
Und noch eine abschließende Bemerkung. Mit den Neuwahlen zum DAMU-Vorstand im November wird der Vorstand die aktive Bearbeitung des „Rententhemas" beenden, das sich nun auch erschöpft hat. Das „zuständige" Vorstandsmitglied scheidet aus. Der Vorstand wird aber bei Bedarf auf sachkundige DAMU-Mitglieder verweisen können

Günter Ewald
 

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