Im DAMU-Rundschreiben Nr. 1/97 erschien unser letzter
Beitrag zum Thema „Rententips für ehemalige DDR-Auslandsstudenten"
(Seite 9). Inzwischen haben sich für Aspiranten und Zusatzstudenten
einige neue, leider negative Aspekte ergeben, die hier kommentiert werden
sollen.
Für das eigentliche Auslandsstudium bis zum Diplom
(einschließlich Zusatzstudium vor dem Diplom) gab es keine Änderungen
seit dem Beginn des Vorjahres, wenn man von der Endgültigkeit der
Rentenkürzung durch die Verminderung der Beitragszeit für die
Rente von 7 auf 3 Ausbildungsjahre absieht. Hier hat nämlich das Bundesverfassungsgericht
inzwischen festgestellt, daß eine „rückwirkende Kürzung
der bei der Rentenberechnung berücksichtigungsfähigen Ausbildungszeiten
verfassungsrechtlich nicht bedenklich" ist. Die Sache ist somit entschieden.
Nach Auffassung von Juristen kann dieses Urteil von den
Sozialgerichten auch für die „Kürzung" eines von der DDR gegebenen
Rentenversprechens für die Aspiranten und Zusatzstudenten der DDR
herangezogen werden. Hier handelt es sich immer um eine Hochschulausbildung.
Diese Zeiten der Hochschulausbildung gelten weder als Beitragszeit für
die Rente noch als Anrechnungszeiten auf die Gesamtberufstätigkeit.
Insofern ist also das Urteil des Bundessozialgerichts in dieser Sache (Aspirantur
in der DDR, AZ: 4 RA 24/96) durch das BVerfG indirekt bestätigt worden.
Weiter wird nach Auffassung der Juristen die Auslandsaspirantur
mit der Inlandsaspirantur völlig gleichgestellt. Es bedarf damit keiner
gesonderten Beschlußfassung des Bundessozialgerichts zur Auslandsapirantur.
Diesen Zusammenhang hat schon die DDR-Gesetzgebung hergestellt. Dabei kann
z.B. auf die „Anordnung zur Stipendienzahlung bzw. zur Vergütung der
zur Aus- und Weiterbildung in andere Staaten delegierten Bürger der
DDR" vom 13.Mai 1974 (GBl DDR Teil I, Nr.28, S. 281) verwiesen werden,
die sich grundsätzlich auf die „Anordnung Nr. 2 über die wissenschaftliche
Aspirantur - Finanzielle Regelungen - „ vom 29.04.1974 (GBl, ebenda, S.
271) beruft.
Somit ist in Sachen Auslandsaspirantur und Zusatzstudium
nach dem Diplom im Ausland grundsätzlich gegen den Rentenanspruch
dieser betroffenen ehemaligen DDR-Bürger entschieden worden. Sofern
dieser Kreis keine Ausgleichsmöglichkeiten für die „Ansparung"
der Rente mehr hat, kann er sich durchaus als (unpolitisch) „beitrittsgeschädigt"
bezeichnen. Durch politische Einflußnahme, d.h. über die Gesetzgebung,
könnte hier noch eine Veränderung herbeigeführt werden.
Aber dafür hat der Kreis der betroffenen Bürger sicher keine
ausreichende Lobby in Bonn.
Es sollen noch zwei Wege für eine mögliche legale
Umgehung der gesetzlichen Festlegungen aufgezeigt werden. Diese Möglichkeiten
betreffen jedoch nur eine Minderheit der ehemaligen Aspiranten und vielleicht
einen etwas größeren Kreis der Zusatzstudenten nach dem Diplom.
1. Ein Arbeitgeber (in der Regel außerhalb des
Hochschulwesens und der staatlichen Verwaltung) hat den Aspiranten oder
Zusatzstudenten delegiert und sich dabei verpflichtet, das Gehalt oder
Teile davon an den Aspiranten bzw. Zusatzstudenten weiterzuzahlen. Dann
war auch dieses Gehalt sozialversicherungspflichtig. Es erfolgte somit
eine eigener Beitrag zur Rentenversicherung, wobei im SV-Ausweis ein entsprechender
Gesamtverdienst eingetragen wurde (und somit die Aspirantur für die
BfA gar nicht sichtbar wurde). In diesem Falle galt das Auslandsstipendium
als Auslandsaufwandsentschädigung. Dabei bezogen sich die delegierenden
Einrichtungen auf die §§ 8 u. 9 der o.a. „Anordnung zur Stipendienzahlung
bzw. zur Vergütung der zur Aus- und Weiterbildung in andere Staaten
delegierten Bürger der DDR" vom 13.Mai 1974. Der § 9 regelt eben
diese Beitragspflicht zur Sozialversicherung. (Ähnliche Regelungen
gab es auch vor der Veröffentlichung dieser Anordnung in Form von
Richtlinien des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen der DDR.
Sie können bis in das Jahr 1959 zurückverfolgt werden. Die o.a.
Anordnung wurde später mehrfach modifiziert. Die wahrscheinlich letzte
dieser Anordnungen wurde im GBl I/DDR, Nr. 29 v. 4.8.1982/Seite 542 veröffentlicht).
Hat aber die delegierende Einrichtung „Zusatzstudium"
oder „Aspirantur" (im Ausland) in den SV-Ausweis eingetragen, wird die
BfA hier kürzen wollen. Dann müssen bei einer Klage gegen die
BfA entsprechende Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber, Gehaltsstreifen usw.
vorgelegt werden, aus denen das Brutto- und das Nettogehalt hervorgehen.
Mit anderen Worten: die Abführung des Beitrages aus einem Bruttoverdienst
(nicht Stipendium!) an die Sozialversicherung muß nachgewiesen werden.
Für Wissenschaftler aus dem Bereich des Ministeriums für Hoch-
und Fachschulwesen wird das schwierig sein, da das Ministerium die entsprechenden
Delegierungen einheitlich und zentral regelte und dann auch die Eintragungen
im SV-Ausweis vornahm.
2. Es ist der Charakter der Aspirantur bzw. des Zusatzstudiums
im konkreten Fall als Hochschulausbildung in Frage zu stellen. Das war
vielleicht bei einer zwischen der deutschen und der sowjetischen
Seite vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit der Fall, z.B. im Rahmen
der Akademien der Wissenschaften. Die Form war dann die Aspirantur oder
das Zusatzstudium, der Inhalt wurde durch einen Vertrag/Vereinbarung/Briefwechsel
bestimmt. In einigen Fällen haben DDR-Stellen das Thema vorgegeben
(z.B. Arbeit an Beschleunigern, an großen Rechenanlagen usw.). Die
Promotion war dann nur das Nebenprodukt und erfolgte auch oft wieder in
der „Heimateinrichtung"( z.B. beim Zusatzstudium). Hier wird nur der Weg
der Klage gegen die BfA im Rahmen einer Einzelfallentscheidung möglich
sein, wobei eben alle diesbezüglichen Verträge, Vereinbarungen,
Briefwechsel, Finanzierungshinweise (z.B. Geräteaustausch) zwischen
den Seiten dem Gericht vorgelegt werden müßten. Mitunter helfen
hier auch Zeugenaussagen dritter Beteiligter. Der Grat ist aber sehr schmal.
Ein weiterer Aspekt lag oft bei der Ausbildungs- /Forschungseinrichtung
im Ausland. Ergiebige Themen wurden als „Vertragsforschung" der ausländischen
Hochschuleinrichtungen für Industriebetriebe der UdSSR oder für
andere Einrichtungen weitergeführt. Das könnte eigentlich nur
auf eine Aspirantur zutreffen. Meist wurden dann auch die Aspirantur einvernehmlich
verlängert. Hier wird sich aber der Nachweis schwierig gestalten.
Dazu müßten z.B. Unterlagen über die Finanzierung der Arbeiten
herbeigebracht werden. Ob Zeugenaussagen weiterhelfen könnten, ist
völlig unbestimmt. Der Grat ist hier nur noch einige Millimeter breit.
Im DAMU-Rundschreiben Nr. 1/97 wird die Außenstelle
Berlin des BM BWFT (Frau Kaselow) angeführt, über die Rückgriffe
auf das Archiv des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesens /Auslandsstudium
z.B. für die Erteilung von Bescheinigungen usw. möglich sind.
Hier hat sich die Telefonnummer geändert - neu: 030/ 39981 270 (oder
030/399 81 -0)
Wer den ersten Beitrag zu den Rentenfragen (Rundschreiben
1/97) erhalten möchte, wende sich bitte an den DAMU-Vorstand (PF 33,
10121 Berlin; bitte 3,00 DM in Briefmarken beilegen). Wir schicken dann
eine Kopie.
Und noch eine abschließende Bemerkung. Mit den
Neuwahlen zum DAMU-Vorstand im November wird der Vorstand die aktive Bearbeitung
des „Rententhemas" beenden, das sich nun auch erschöpft hat. Das „zuständige"
Vorstandsmitglied scheidet aus. Der Vorstand wird aber bei Bedarf auf sachkundige
DAMU-Mitglieder verweisen können